Aktuelles

Detailansicht

Mail

Kontakt

Feuer im Wald

Nov 3, 2023

Hier finden Sie Informationen zu den Regelungen rund um Feuer im Freien.

Wie kann die aktuelle Feuergefährdung eingeschätzt werden?

Der Deutsche Wetterdienst stellt von Frühjahr bis Herbst eine tagesaktuelle Übersicht der Feuergefährdung in der Vegetation bereit und bietet darüber hinaus auch eine Prognose für die Folgetage: https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/grasland.html

Welche Regelungen gelten, um die Waldbrandgefahr zu reduzieren?

Im Grundsatz gilt, dass man im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald kein Feuer entzünden darf. Ausnahmen gelten für Waldbesitzer und Personen, die im Wald beschäftigt sind, sowie für Jäger und Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit. Bei witterungsbedingt besonderer Brandgefahr kann die Forstbehörde per Allgemeinverfügung Feuer im Wald grundsätzlich und für jedermann untersagen. Nur in einer extra hierfür eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle dürfen Waldbesucher ein Feuer entzünden. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden. In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden, Ausnahmen gelten wie beim Feuer entzünden für den oben genannten Personenkreis. Beim Umgang mit Feuer, brennenden oder glimmenden Gegenständen müssen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.

Welche Sicherungsmaßnahmen sind bei einem Feuer im Freien wichtig?

• Pflanzliche Abfälle dürfen nur im Außenbereich auf dem Grundstück verbrannt werden, auf dem sie anfallen. Die Entsorgung pflanzlicher Abfälle in den Grünschnittsammelstellen oder das Einarbeiten in den Boden hat jedoch Vorrang. Ein Verbrennen ist nur zulässig, wenn dies nicht möglich ist.

• Kein flächenhaftes Abbrennen, Brandgut ist in Schwaden oder Haufen zusammenzufassen

• Das Verbrennen von Althölzern, alten Möbeln und Abbruchhölzern ist verboten

• Größere Mengen sind der Ortspolizeibehörde vorher rechtzeitig anzuzeigen

• ständige Beaufsichtigung durch die Anwesenheit eines Volljährigen

• Abstände einhalten

o mindestens 200 m zu Autobahnen

o mindestens 100 m zu Bundes-, Land- und Kreisstraßen

o mindestens 50 m von Gebäuden und Baumbeständen

• geeignete Löschmittel vorhalten (z.B. Feuerpatschen, Schaufeln, Löschwasser)

• Notrufmöglichkeit bereithalten

• Funkenflug verhindern

• Herstellen eines Schutzstreifens ohne Brandlasten (d.h. brennbares Material) von mindestens 3m Breite

• Glut muss bei Verlassen vollständig erloschen und mit Erde abgedeckt sein

• kein Feuer bei Dunkelheit

• kein Feuer bei starkem Wind oder ungünstiger Windrichtung

Geht es bei der Waldarbeit und Borkenkäferbekämpfung auch ohne Feuer?

Grundsätzlich ist es sinnvoll, schwächere Äste und Reisig im Wald zu belassen und somit in den Nährstoffkreislauf zurückzuführen. Bei einer drohenden Massenvermehrung von Borkenkäfern sind anstelle von Verbrennen andere Möglichkeiten, wie die Aufarbeitung und das Verbringen außerhalb Wald oder das Hacken zu bevorzugen. In aller Regel ist Feuer als Mittel zur Käferbekämpfung nicht erforderlich. Die Förster können hier gerne beraten und Hilfestellung leisten.

Welche Regelungen gelten für die Nutzung einer Feuerschale im eigenen Garten?

Feuerschalen mit einem Durchmesser <1m sind keiner Feuerstätten i.S. des Immissionschutzrechts, sondern gelten als sog. „Wärme- und Gemütlichkeitsfeuer“, deren Flammenhöhe in der Regel 1m nicht übersteigen soll. Hierbei ist ein Abstand von 5m zu brennbaren Gegenständen, Bewuchs und Gebäuden einzuhalten. Als Brennmaterial darf nur naturbelassenes, trockenes Stückholz oder Holzbriketts verwendet werden. Geeignetes Löschmittel (z.B. ein Eimer Wasser) soll in der Nähe vorgehalten werden.

Sollen Waldbesitzende bei der Integrierten Leitstelle Nutzfeuer anmelden, um vielleicht

unnötige Feuerwehreinsätze zu vermeiden?

Nein. Eine Anmeldung von Nutzfeuern ist bei der Integrierten Leitstelle nicht möglich. Die Leitstelle kann auch zu keiner Zeit Genehmigungen für Feuer aussprechen. Nutzfeuer sind für die Arbeit der Leitstellen-Disponenten nicht relevant. Wir bitten deshalb von Feueranzeigen bei der der Leitstelle abzusehen. Weniger Bürokratie ist mehr. Bei einer Feuermeldung über Notruf muss im Zweifelsfall stets die zuständige Feuerwehr alarmiert werden. Der Zweifelsfall tritt dann ein, wenn ein Anrufer eine Gefahrensituation im Zusammenhang mit Feuer erkennt oder nicht ausschließen kann. Anmeldungen von Nutzfeuern bei der örtlichen Feuerwehr sind ebenfalls nicht möglich.

Ist ein Feuerwehreinsatz kostenpflichtig?

Kommt es zu einem Einsatz der Gemeindefeuerwehr kann der Verursacher beispielsweise bei grober Fahrlässigkeit zu Kostenersatz herangezogen werden. Die Entscheidung trifft die Gemeinde. Eine (fehlende) Meldung bei der Integrierten Leitstelle hat keinen Einfluss auf eine Kostenpflicht, viel mehr sind die benannten Sicherungsmaßnahmen konsequent umzusetzen. Wer ein Feuer entfacht, haftet für entstehende Schäden.

Welche Rechtsgrundlagen sind zu berücksichtigen?

• Landeswaldgesetz, insbesondere § 41

• Kreislaufwirtschaftsgesetz

• Altholzverordnung

• Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Außenbereich)

• Örtliche Polizeiverordnungen

• Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg

Kontakt

Kontaktieren Sie uns direkt über dieses Formular oder rufen Sie uns an.

Vielen Dank! Ihre Nachricht wurde versendet. Wir werden uns bei Ihnen melden.
Etwas ist schief gelaufen. Bitte probieren Sie es erneut.
Close Cookie Preference Manager
Cookie Einstellungen
Mit “Alles Cookies Akzeptieren” stimmen Sie zu, dass Cookies auf Ihrem Gerät gespeichert werden. Das verbessert die Navigation, analysiert die Nutzunge der Seite und hilft uns, Ihnen noch besseren Kontent bieten zu können More info
Strictly Necessary (Always Active)
Cookies required to enable basic website functionality.
Made by Flinch 77
Oops! Something went wrong while submitting the form.